AGB

 

Allgemeine Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen für die RDA Group Travel Expo 2024

Veranstalter der jeweiligen RDA Group Travel Expo ist die RDA Expo GmbH.


1. Anmeldung
1.1. Die Anmeldung erfolgt für den vorgesehenen Veranstaltungstermin 23. + 24. April 2024.
1.2. Die Anmeldung, auch von Mitausstellern, erfolgt auf den hierfür vorgesehenen Anmeldeformularen der RDA Expo GmbH. Das Anmeldeformular ist vom Anmeldenden rechtsverbindlich zu unterschreiben. Die Anmeldung ist ein unwiderrufliches Vertragsangebot an die RDA Expo GmbH, an das der Anmeldende bis zum Beginn der jeweiligen RDA GTE gebunden ist.
1.3. Jeder Mitarbeiter des Anmeldenden muss vor Beginn der RDA GTE 2024 namentlich auf einem gesonderten Anmeldeformular angemeldet werden. Sollte kurzfristig ein nicht angemeldeter Mitarbeiter zum Einsatz kommen, muss dies der RDA Expo GmbH schriftlich unter Angabe des Namens des Mitarbeiters vor Betreten der Ausstellungsräumlichkeiten mitgeteilt werden.
1.4. Mit seiner Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennt der Anmeldende für sich, seine Mitarbeiter und Mitaussteller die AGB der RDA Expo GmbH für die RDA GTE 2024 sowie alle weiteren das Vertragsverhältnis betreffenden Bestimmungen als rechtsverbindlich und verpflichtend an.

2. Vertragsschluss
2.1. Der Vertrag kommt mit dessen Annahme durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der RDA Expo GmbH zustande.
2.2. Die RDA Expo GmbH kann aus sachlich berechtigten Gründen einzelne Aussteller von der Teilnahme an der jeweiligen RDA GTE ausschließen. Die RDA Expo GmbH kann ferner die jeweilige RDA GTE auf bestimmte Ausstellergruppen beschränken, falls dies zur Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist. Im Fall behördlicher Auflagen ist die RDA Expo GmbH berechtigt, die RDA GTE 2024 auf eine bestimmte Teilnehmerzahl zu begrenzen.

3. Zahlungsbedingungen
3.1. Nach Eingang der Rechnung der RDA Expo GmbH ist die komplette Standmiete für die RDA GTE 2024 zu zahlen. Für jeden Mitaussteller ist vom Hauptaussteller die jeweils anfallende Mitaussteller-Standmiete gemäß der diesbezüglichen Rechnung der RDA Expo GmbH zu zahlen. Der Zahlungseingang bei der RDA Expo GmbH muss vor Veranstaltungsbeginn erfolgt sein.
3.2. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer. Für Aussteller aus der EU mit einer gültigen Umsatzsteuer-ID Nummer (UID) kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung.
3.3. Die Abtretung von Forderungen gegen die RDA Expo GmbH ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3.4. Einwände gegen die Rechnungen der RDA Expo GmbH müssen innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungseingang schriftlich bei der RDA Expo GmbH erfolgen.

4. Rücktritt/Nichtteilnahme des Ausstellers, Rücktritt der RDA Expo GmbH
4.1. Rücktritt/Nichtteilnahme des Ausstellers
4.1.1. Der Aussteller ist zum kostenlosen Rücktritt berechtigt, wenn ihm die Teilnahme aufgrund behördlicher und/oder amtlicher Verfügungen und/oder Auflagen nicht möglich und/oder nicht zumutbar ist, wie z.B. Ein- und Ausreiseverbote, Quarantäneauflagen, Beförderungsverbote usw.
4.1.2. Tritt der Aussteller vom Vertrag zurück oder sagt er seine Teilnahme ab oder nimmt er ohne Absage an der jeweiligen RDA GTE nicht teil, ist, abgesehen von den Fällen gemäß Ziffer 4.1.1., die gesamte Standmiete zu bezahlen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der RDA Expo GmbH keine Kosten oder Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.
4.2. Rücktritt der RDA Expo GmbH
Die RDA Expo GmbH ist zum Rücktritt berechtigt, wenn
4.2.1. die Zahlung nicht bis spätestens zu dem in der jeweiligen Rechnung festgelegten Zeitpunkt eingegangen ist und der Aussteller auch nach Mahnung mit Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist zahlt;
4.2.2. der Stand nicht rechtzeitig, spätestens zu Beginn der RDA GTE 2024 belegt ist;
4.2.3. der Aussteller gegen gesetzliche Bestimmungen und Auflagen sowie gegen Vorgaben und Auflagen der jeweiligen Messegesellschaft und der RDA Expo GmbH und/oder das Hausrecht (siehe dazu Ziffer 8.) verstößt und sein Verhalten auch nach Aufforderung und mündlicher Abmahnung nicht ändert;
4.2.4. die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung des Ausstellers zur jeweiligen RDA GTE nicht mehr vorliegen oder nachträglich Gründe bekannt werden, bei deren Kenntnis eine Zulassung nicht erteilt worden wäre (z. B. Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens).
Die RDA Expo GmbH kann in den Fällen der Ziffern 4.2.1. bis 4.2.4. Ersatzansprüche geltend machen.

5. Standzuteilung
5.1. Die RDA Expo GmbH teilt den Stand unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Hallenfläche, des Themas und der Gliederung der jeweiligen RDA GTE zu. Platzierungswünsche müssen bereits auf dem Standbuchungsformular deutlich gekennzeichnet werden. Platzierungswünsche werden soweit als möglich berücksichtigt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung besteht nicht.
5.2. Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen RDA GTE die Lage der übrigen Stände und Ausstellungsflächen gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenenfalls verändern kann.

6. Standnutzung
6.1. Grundsätzlich ist je Ausstellungsstand nur ein Aussteller zugelassen. Die komplette Standmiete ist gemäß der diesbezüglichen Rechnung der RDA Expo GmbH jeweils vom Hauptaussteller zu entrichten.
6.2. Bei Normständen und Freiflächen hat der Hauptaussteller die Möglichkeit, sich mit Mitausstellern auf einem Gemeinschaftsstand zu präsentieren. In diesen Fällen ist je 6 qm Ausstellungsfläche maximal 1 Aussteller zugelassen, unabhängig davon, ob er Haupt- oder Mitaussteller ist. Für jeden Mitaussteller ist vom Hauptaussteller die dafür jeweils anfallende Mitaussteller-Standmiete gemäß der diesbezüglichen Rechnung der RDA Expo GmbH zu zahlen.
6.3. Wurden Mitaussteller gemäß Ziffer 6.2. nicht angemeldet, wird dem Hauptaussteller die jeweils anfallende Mitaussteller-Standmiete zuzüglich € 100,– nachberechnet.
6.4. Ein Standtausch mit anderen Ausstellern sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der RDA Expo GmbH zulässig.
6.5. Im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 6.1., 6.2. und 6.4. kann die RDA Expo GmbH die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 1.500,– verlangen. Die Vertragsstrafe ist fällig mit dem Zahlungsziel der entsprechenden Vertragsstrafen-Rechnung der RDA Expo GmbH.
6.6. Die Stände sind während der gesamten Dauer der jeweiligen RDA GTE zu besetzen. Ein vorzeitiges Verlassen oder Abbauen des Standes zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von € 500,– nach sich. Die Vertragsstrafe ist fällig mit dem Zahlungsziel der entsprechenden Vertragsstrafen-Rechnung der RDA Expo GmbH.
6.7. Alle Aussteller verpflichten sich, während der Öffnungszeiten der jeweiligen RDA GTE keine Parallelveranstaltung außerhalb der Messehallen durchzuführen. Im Falle des Verstoßes hiergegen behält sich die RDA Expo GmbH die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

7. Standbau- und Standgestaltung

7.1. Die technischen Richtlinien, inklusive der veranstaltungsspezifischen Bauhöhen sowie den Vorschriften für die Gestaltung der Standbauten an den Standgrenzen, sind online unter www.rda-expo.de/koeln/aussteller/standanmeldung abrufbar. Die Richtlinien und die dazu gehörenden umfangreichen Sicherheitsvorschriften sind zu beachten. Etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Aussteller selbst einzuholen. Änderungen seitens der RDA Expo GmbH sind möglich und werden dem Aussteller bzw. dem Standbauer rechtzeitig mitgeteilt.


7.2. Sowohl bei den freien Standflächen als auch bei den Mikro- und Normständen ist es aus planungstechnischen Gründen nicht immer möglich, jedem Aussteller die gewünschte Standart oder die gewünschten Maße zuzuteilen. In diesem Falle behält sich die RDA Expo GmbH vor, dem Aussteller einen Alternativvorschlag zu unterbreiten.
7.3. Für alle Stände, die auf freien Standflächen errichtet werden, ist spätestens bis 7 Wochen vor Aufbaubeginn der jeweiligen RDA GTE eine Bauzeichnung einzureichen, die von der RDA Expo GmbH schriftlich genehmigt werden muss.
7.4. Maße und Gewichte von Gegenständen für die Standflächen sollten der RDA Expo GmbH ebenfalls rechtzeitig angegeben werden. Eigenmächtige Standflächenvergrößerungen sind unzulässig. Im Falle des Verstoßes hiergegen ist die RDA Expo GmbH berechtigt, eine entsprechende Nachberechnung der Standmiete vorzunehmen und zusätzlich eine Vertragsstrafe von € 1.500,– zu erheben.
7.5. Das Bekleben von Treppen, Gängen oder Wänden ist nicht gestattet. Die Außenflächen der Stände dürfen nicht zu Werbezwecken benutzt werden. Die Entfernung unzulässiger Aufkleber o. Ä. erfolgt auf Kosten des Ausstellers. Aufkleber und ähnliches Dekorationsmaterial, die innerhalb des Standes angebracht werden, müssen so befestigt werden, dass diese mühelos und ohne Beschädigung der Stellwände wieder entfernt werden können.
7.6. Die Standgestaltung ist so vorzunehmen, dass keine schwer kontrollierbaren Winkel entstehen. Nebenräume dürfen nicht durch Türen abgeschlossen werden. Das Einschießen von Bolzen o. Ä. sowie das Einschlagen von Nägeln, Klammern, Haken und das Anbringen von Schrauben o. Ä. in Wände, Türen, Stützen, Unterzüge, Pfeiler, Decken und Fußboden ist nicht gestattet. Das Abhängen von Fahnen, Schildern etc. von den Hallendecken ist nur nach schriftlicher Genehmigung der RDA Expo GmbH erlaubt.
7.7. Alle Materialien, die beim Standaufbau und bei der Standausstattung Verwendung finden, müssen feuersicher imprägniert oder in anderer Weise schwer entflammbar sein. Diese Regelung gilt auch für Fahnenschmuck. Die Feuerwehr kann bei der Bauabnahme die Vorlage entsprechender Bescheinigungen verlangen und Stichproben vornehmen. Feuermelder, Feuerlöscher, Hydranten und Hinweisschilder auf diese Vorrichtungen müssen jederzeit sichtbar bleiben.
7.8. Elektrizitätsanschlusskästen, Installationsanschlüsse für Telefon, Gas, Wasserzufluss und -abfluss, Pressluft und Kaminabzüge müssen jederzeit frei zugänglich sein und stehen bei Bedarf auch den Nachbarständen zur Verfügung. Schweißarbeiten (elektro- und autogen) sind in den Hallen nicht zulässig.
7.9. Ergänzungen an Mikro- und Normständen, wie z. B. das Anbringen von Beschriftungsblenden sowie die Installation von Beleuchtungsanlagen, dürfen nur durch die von der RDA Expo GmbH autorisierten Firmen durchgeführt werden.

8. Hausrecht und Ordnungsbestimmungen
8.1. Der Aussteller unterliegt während der jeweiligen RDA GTE auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht der RDA Expo GmbH und der jeweiligen Messegesellschaft. Während der Veranstaltung führen die RDA Expo GmbH und die jeweilige Messegesellschaft und deren Mitarbeiter und Beauftragte die Aufsicht über die Hallen und das Messegelände. Den Anordnungen, Auflagen und Anweisungen der Mitarbeiter und Beauftragten der RDA Expo GmbH und der jeweiligen Messegesellschaft ist Folge zu leisten. Der Hauptaussteller haftet insoweit für seine Mitaussteller. Alle über den normalen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche im Zusammenhang mit und während der jeweiligen RDA GTE sind genehmigungspflichtig. Ebenso sind Anweisungen, Auflagen und Anordnungen des Bauaufsichtsamtes, des Technischen Überwachungsvereins, des Amtes für Öffentliche Ordnung, der Polizei, der Feuerwehr, des Statikers, des Gewerbeaufsichtsamtes und der Gesundheitsbehörden ist Folge zu leisten.
8.2. Notwendige behördliche Genehmigungen sind grundsätzlich vom Aussteller selbst einzuholen. Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass sämtliche gewerbe-, polizei- und gesundheitsrechtliche sowie die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
8.3. Für das Lagern von Kisten, Verpackungsmaterial und sonstigem Leergut stehen den Messespediteuren besondere Räume zur Verfügung. Die Lagerung von Leergut in den Messehallen und in den Sicherheitszonen ist gemäß Anordnung der Feuerwehr nicht zulässig. Sämtliche Ausgänge und Gänge, die in der Halle planmäßig festgelegt sind, müssen in voller Breite freigehalten werden. Die Ausgänge dürfen nicht verhängt oder unkenntlich gemacht werden. Informationsstände oder Tische dürfen nicht unmittelbar an Zu- bzw. Ausgängen oder Treppenräumen aufgestellt werden. Der Aussteller ist verpflichtet, sich umweltgerecht zu verhalten.
8.4. Musikalische Darbietungen sind nicht erlaubt.
8.5. Für das Abspielen jedweder Hintergrundmusik, z. B. auch von selbstgebrannten CDs, MP3, Festplatten u. Ä. auf dem Stand ist eine gebührenpflichtige GEMA-Lizenz erforderlich. Aktuelle Tarifübersichten finden sich auf der Homepage der GEMA unter www.gema.de. Fragen zum Anmeldeverfahren können an die GEMA unter kontakt@gema.de gerichtet werden. Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadensersatzansprüche der GEMA sowie gegebenenfalls der RDA Expo GmbH zu Folge haben, sofern diese von Dritten wegen Verstößen in Anspruch genommen werden sollte.
8.6. Standausrüstungen, Ausstellungsgegenstände, Präsentationen, Plakate, Fotos sowie sämtliche Werbemaßahmen müssen frei von Rechten Dritter sein (wie z. B. Urheberrechte, Markenrechte usw.).
8.7. Artistische Darbietungen jeder Art sind nicht gestattet.
8.8. Das Auslegen, Verteilen und Plakatieren von politischem Informationsmaterial ist untersagt.
8.9. Die Durchführung von Sonderveranstaltungen jeglicher Art vor, während und nach den Öffnungszeiten der RDA GTE 2024 ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der RDA Expo GmbH erlaubt.
8.10. Das Abtrennen von Gängen für Empfänge o. Ä. ist nicht gestattet. Das Überbauen von Gangflächen mit Schildern, Fahnen o. Ä. sowie das Auslegen der Gangflächen mit Teppichboden ist nur mit schriftlicher Genehmigung der RDA Expo GmbH gestattet. Mit Teppichboden ausgelegte Gangflächen werden mit dem entsprechenden qm-Preis als reguläre Ausstellungsfläche abgerechnet. Das Verteilen und Auslegen von Prospekt- und Werbematerial außerhalb des gemieteten Standes, also in Gängen, im Eingangsbereich, an den Rolltreppen, im Forum etc., ist nur mit schriftlicher Genehmigung der RDA Expo GmbH gestattet. Zuwiderhandlungen können mit Hausverbot belegt werden.
8.11. Während der gesamten Ausstellungszeit dürfen keine Auf- und Abbauarbeiten durchgeführt werden.
8.12. Sämtliche Sonderwünsche im Zusammenhang mit und während der jeweiligen RDA GTE sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.

9. Haftung, Versicherung
9.1. Die RDA Expo GmbH haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der RDA Expo GmbH und deren Beauftragten verursacht werden. Werden die Schäden grob fahrlässig durch einfache Erfüllungsgehilfen verursacht, haftet die RDA Expo GmbH für diese Schäden dem Grunde nach, in der Höhe jedoch begrenzt auf Schäden, mit deren Entstehung vertragstypischer Art gerechnet werden muss.
9.2. Die RDA Expo GmbH haftet dem Grunde nach bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Soweit nicht ein Fall gemäß Ziffer 9.1. vorliegt, ist die Haftung der Höhe nach auf Schäden begrenzt, mit deren Entstehung vertragstypischer Art gerechnet werden muss.
9.3. Bei einer Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie einer Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, finden die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 9.1. und 9.2. keine Anwendung.
9.4. Die verschuldensunabhängige Haftung der RDA Expo GmbH für anfängliche Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen.
9.5. Der Aussteller haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sollten nach Beendigung der jeweiligen RDA GTE besondere Säuberungs- oder Reinigungsmaßnahmen an den Normständen oder freien Standflächen notwendig sein, werden die Kosten hierfür dem jeweiligen Aussteller in Rechnung gestellt. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird empfohlen.

10. Höhere Gewalt/Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände
10.1. Kann die RDA Expo GmbH die jeweilige RDA GTE aufgrund eines Umstandes, den weder sie noch der Aussteller zu vertreten hat (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien/Epidemien und/oder damit verbundene behördliche Untersagungen/Auflagen/Einschränkungen, Krieg, Kriegsfolgen, terroristische Anschläge, entsprechende Androhungen, drohende oder vermeintlich drohende Gefahren und damit zusammenhängende Vorsichts- oder Abwehrmaßnahmen, usw.), nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen durchführen, entfällt der Anspruch auf die vereinbarte Standmiete. Die RDA Expo GmbH kann dem Aussteller jedoch bei ihr in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Kosten in Rechnung stellen, es sei denn, der Aussteller weist nach, dass die erbrachten Arbeiten für ihn nicht von Interesse sind.
10.2. Wird die wegen des Vorliegens von höherer Gewalt und/oder unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände abgesagte RDA GTE zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt, wird der Aussteller hiervon durch die RDA Expo GmbH unverzüglich unterrichtet. Der Aussteller kann innerhalb einer Woche nach Zugang der Unterrichtung seine Teilnahme an der Ersatz-RDA GTE absagen. In diesem Fall entfällt der Anspruch der RDA Expo GmbH auf die vereinbarte Standmiete.
10.3. Muss die betreffende RDA GTE wegen des Vorliegens/Eintritts höherer Gewalt und/oder unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände während der Veranstaltung verkürzt/verändert/beschränkt oder ganz abgesagt werden, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Verringerung der Standmiete.

11. Datenschutz
11.1. Datenerhebung/Verarbeitung zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses
Die RDA Expo GmbH erhebt, nutzt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten, auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung, die für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit der RDA Expo GmbH erforderlich sind. Soweit zur Erfüllung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich, leitet die RDA Expo GmbH die erhobenen Daten auch an Dritte weiter, die diese Daten ebenfalls nur zur Erfüllung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit der RDA Expo GmbH nutzen und verarbeiten dürfen. Sämtliche erhobene Daten werden gemäß Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und ausschließlich zu den vorstehend genannten Zwecken genutzt. Ausführliche Informationen zur Datenverarbeitung durch die RDA Expo GmbH enthält die Datenschutzerklärung der RDA Expo GmbH unter www.rda-expo.de/datenschutz.
11.2. Datennutzung zu Informations-, Werbe- und Marketingzwecken
Der RDA Expo GmbH erteilte Einwilligungen in die Nutzung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung können jederzeit per Post, Telefon, Fax und E-Mail gegenüber der RDA Expo GmbH widerrufen werden.

12. Verjährung
Ansprüche des Ausstellers gegen die RDA Expo GmbH verjähren in sechs Monaten, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

13. Deutsches Recht
Sämtliche Rechte und Ansprüche, die sich aus dem Vertragsverhältnis selbst und aus Anlass des Vertragsverhältnisses ergeben, unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Köln. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Aussteller, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Köln.